| | Sprachdaten | | | | | | | | Kodifikation | | | | | | | | | | | | Geschichte | | | | | | | | | | | | | | | | Sprachkultur heute | | | | | | | | | | | | | | |
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NiedersorbischSprachpolitikKonstellationenRechtliche Regelungen· | Gesetz | Deutscher Einigungsvertrag | | Erklärung | | | Datum | 31.08.1990 | Art. 35 Protokollnotiz 14: Die Belange des sorbischen Volkes und damit auch die sorbische Sprache werden auf Basis dieser Protokollnotiz gemeinsam vom Bund, Sachsen und Brandenburg über die Stiftung für das sorbische Volk (Založ ba za serbski lud) gefördert.
· | Gesetz | Verfassung des Landes Brandenburg | | Erklärung | | | Datum | 22. April 1994 | AUSZUG AUS DER VERFASSUNG DES LANDES BRANDENRURG:4. Abschnitt - Rechte der Sorben (Wenden); Artikel 25 (Rechte der Sorben/Wenden): (1) Das Recht des sorbischen Volkes auf Schutz, Erhaltung und Pflege seiner nationalen Identität und seines angestammten Siedlungsgebietes wird gewährleistet. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände fördern die Verwirklichung dieses Rechtes, insbesondere die kulturelle Eigenständigkeit und die wirksame politische Mitgestaltung des sorbischen Volkes. (2) Das Land wirkt auf die Sicherung einer Landesgrenzen übergreifenden kulturellen Autonomie der Sorben hin. (3) Die Sorben haben das Recht auf Bewahrung und Förderung der sorbischen Sprache und Kultur im öffentlichen Leben und ihre Vermittlung in Schulen und Kindertagesstätten. (4) Im Siedlungsgebiet der Sorben ist die sorbische Sprache in die öffenlliche Beschriftung einzubeziehen. Die sorbische Fahne hat die Farben Blau-Rot-Weiß. (5) Die Ausgestaltung der Rechte der Sorben regelt ein Gesetz. Dies hat sicherzustellen, daß in Angelegenheiten der Sorben, insbesondere bei der Gesetzgebung, sorbische Vertreter mitwirken.
· | Gesetz | Das Brandenburger Gesetz zur Ausgestaltung der Rechte der Sorben (Wenden) | | Erklärung | | | Datum | 07. Juli 1994 | Dieses Sorben/Wenden-Gesetz gewährt staatlichen Schutz und Förderung der sorbischen Sprache (zweisprachige Aufschriften, Recht auf Sprachunterricht).
· | Gesetz | Verfassung Sachsen | | Erklärung | | | Datum | 1999 | Sächsisches Sorbengesetz; Artikel 6 : (1) Die im Land lebenden Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit sind gleichberechtigter Teil des Staatsvolkes. Das Land gewährleistet und schützt das Recht auf Bewahrung ihrer Identität sowie auf Pflege und Entwicklung ihrer angestammten Sprache, Kultur und Überlieferung, insbesondere durch Schulen, vorschulische und kulturelle Einrichtungen. (2) In der Landes- und Kommunalplanung sind die Lebensbedürfnisse des sorbischen Volkes zu berücksichtigen. Der deutsch-sorbische Charakter des Siedlungsgebietes der sorbischen Volksgruppe ist zu erhalten. (3) Die landesübergreifende Zusammenarbeit der Sorben, insbesondere in der Ober- und Niederlausitz, liegt im Interesse des Landes.
· | Gesetz | Die Europäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen | | Erklärung | | | Datum | 01. Januar 1999 | Durch die Europäische Charta nimmt die Bundesregierung ihre Verantwortung für die Regional- und Minderheitensprachen in Deutschland wahr. (Zusatz: Oktober, 2003)
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