| | Sprachdaten | | | | | | | | Kodifikation | | | | | | | | | | | | Geschichte | | | | | | | | | | | | | | | | Sprachkultur heute | | | | | | | | | | | | | | |
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SlowakischSprachpolitikRechtliche Regelungen· | Gesetz | Zákon NR SR č. 270/1995 Z. z. o štátnom jazyku Slovenskej republiky (Gesetz über die Staatssprache) | | Erklärung | Das Gesetz soll garantieren, dass die slowakische Schriftsprache in der Rolle der Staatssprache als ein Integrationsfaktor funktioniert. Es wird von der Verfassung ausgegangen, in der es verankert ist, dass in der Slowakischen Republik die slowakische Sprache den Status der Staatssprache hat. Das Gesetz wird als die legislative Voraussetzung für die Befriedigung der öffentlichen Kommunikationsbedürfnisse aller Bürger der Slowakei angesehen und mit ihm verpflichtet sich der Staat zur Schaffung der für den mündlichen und schriftlichen Spracherwerb erforderlichen Bedingungen. Weiterhin sorgt der Staat laut Gesetz für die Forschung im Bereich der Staatssprache, für ihre Kodifikation sowie für die Erhöhung der Sprachkultur. Eingriffe in die kodifizierte Form der Staatssprache, die mit ihren Gesetzmäßigkeiten im Widerspruch stehen, sind – laut Gesetz – unzulässig. Das Gesetz steckt die Verwendungssphären der Staatssprache ab. Erstens verpflichtet es die Bürger, in den aufgezählten Kommunikationsbereichen die slowakische Sprache zu benutzen (Hinzufügung von Übersetzungen ist möglich), und zweitens soll der Verfall der Kultur der Schriftsprache verhindert werden. Im Weiteren ist bei öffentlichen Anschriften, Werbetexten und Mitteilungen die Staatssprache obligatorisch. Einzelne konkrete Fragen werden durch einen Gesetzesverweis auf Rechtsvorschriften gelöst. Vorrangig geht es um Reaktionen auf die massive Präsenz der tschechischen Elemente in der Sprache des Gesetzgebers und der Militärsprache (Folge der einheitlichen Gesetzgebung und der gemeinsamen Streitkräfte der Tschechen und Slowaken in der Tschechoslowakei). Fremdwörter dürfen nur verwendet werden, wenn sie bereits in dem betreffenden terminologischen System verankert sind und kein vollwertiges slowakisches Äquivalent vorliegt. Auch bei den standardisierten geographischen Namen usw. wird die Beachtung der Regeln der kodifizierten Sprache gefordert. Die Einhaltung des Sprachgesetzes steht unter Aufsicht des Kulturministeriums. In seiner Kompetenz liegt es, die Einhaltung des Gesetzes zu überprüfen und die Behebung eines rechtswidrigen Zustandes zu verlangen. Es ist auch berechtigt, Geldstrafen aufzuerlegen, falls dieser Zustand nicht binnen eines Jahres mit dem Gesetz in Einklang gebracht wird. Die Wirkung des Sprachgesetzes äußert sich vor allem bei dem Gebrauch der slowakischen Schriftsprache in offiziellen Dokumenten und bei der Konsolidierung der legislativen Terminologie sowie der Militärsprache. Mit Bezug auf das Sprachgesetz wird zur Zeit über eine vom Kulturministerium vorgelegte Konzeption der Fürsorge für die Staatssprache diskutiert. | | Datum | 1995 |
· | Gesetz | Sondergesetz über den Gebrauch von weiblichen Familiennamen im Rahmen des Gesetzes über die Staatssprache | | Erklärung | Als ein Sonderproblem erscheint der Gebrauch von weiblichen Familiennamen, die obligatorisch durch Motion mit dem Suffix -ová gebildet werden. Laut Sondergesetz sollen im öffentlichen Sprachgebrauch (im Kontext der slowakischen Sprache) nur Formen mit diesem Suffix verwendet werden. Konfliktsituationen treten öfter auf, weil es Namensträgerinnen gibt, die die Hinzufügung dieses Suffixes als Verzerrung des Namens und somit als Deformierung des Identifikationszeichens empfinden. | | Datum | 1995? |
· | Gesetz | Gesetz über die Minderheitensprachen | | Erklärung | Das Gesetz soll garantieren, dass die Minderheitensprachen gemäß den Bedürfnissen ihrer Träger zur Geltung kommen können. | | Datum | 1995 |
· | Gesetz | | | Erklärung | Laut Gesetz ist das Kulturministerium zuständig, die kodifizierte Form der Staatssprache zu deklarieren und aufgrund dessen gilt diese Form der slowakischen Sprache als die verbindliche Sprache des öffentlichen Verkehrs. | | Datum | 15. April 1997 |
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