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Burgenländisch-Kroatisch

Sprachpolitik

Rechtliche Regelungen

·GesetzSchulgesetz
 ErklärungDieses Schulgesetz sieht folgende Regelung vor: Ist der Anteil einer Volksgruppe in einer Gemeinde über 70%, so ist der Unterricht in der Sprache der Volksgruppe zu führen. Wenn ihr Anteil zwischen 30% und 70% liegt, so wird der Unterricht in Deutsch und der jeweiligen Minderheitensprache geführt. Falls er darunter liegt, soll die Volksgruppe einen muttersprachlichen Unterricht selbst organisieren. Noch 28 kroatische Gemeinden sind heute von dieser Regelung betroffen.
 Datum1937

·GesetzStaatsvertrag - Artikel 7 BGBl. Nr. 152/1955
 ErklärungRechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Österreich 1. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheit in Kärnten, Burgenland und Steiermark genießen dieselben Rechte auf Grund gleicher Bedingungen wie alle anderen österreichischen Staatsangehörigen einschließlich des Rechts auf ihre eigenen Organisationen, Versammlungen und Presse in eigener Sprache. 2. Sie haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer und kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Zahl eigener Mittelschulen; in diesem Zusammenhang werden Schullehrpläne überprüft und eine Abteilung der Schulaufsichtsbehörde wird für slowenische und kroatische Schulen errichtet werden. 3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfaßt. 4. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark nehmen an den kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen in diesen Gebieten auf Grund gleicher Bedingungen wie andere österreichische Staatsangehörige teil. 5. Die Tätigkeit von Organisationen, die darauf abzielen, der kroatischen oder slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft und ihre Rechte als Minderheit zu nehmen, ist zu verbieten. Im Internet unter http://www.gruene.at/10bl/recht/bvg-art7_stvw.doc zu finden.
 Datum1955

·GesetzVolksgruppengesetz (BGBl. Nr. 196/1976)
 ErklärungZu topographischen Bezeichnungen: Nach dem Volksgruppengesetz sollen zweisprachige Aufschriften nur in jenen Gebieten angebracht werden, in denen sich 25 % der Bevölkerung zur kroatischen Volksgruppe bekennt. Die Bestimmung ist als verfassungswidrig anzusehen, da der Artikel 7 des Österreichischen Staatsvertrages zweisprachige Aufschriften in dem Siedlungsgebiet der Burgenländischen Kroaten vorsieht und die Volksgruppenrechte nicht von der zahlenmäßigen Stärke der Volksgruppe abhängig gemacht werden können. Eine entsprechende Verordnung bezüglich der zweisprachigen topographischen Aufschriften wurde erst 2000 erlassen.
 Datum7. Juli 1976

·GesetzTopographieverordnung - Burgenland (BGBl. II Nr. 170/2000)
 ErklärungVerordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen und Aufschriften nicht nur in deutscher sondern auch in kroatischer oder ungarischer Sprache anzubringen sind. Die Auflistung der Gebietsteile ist unter http://www.zigh.at zu finden.
 Datum2000