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Slowenisch

Sprachpolitik

Rechtliche Regelungen

·GesetzBeschluss zur Gründung des Urad za slovenski jezik (Amt für die slowenische Sprache)
 ErklärungDie slowenische Regierung hat nach dem Vorbild der skandinavischen Staaten und mit Blick auf die Sprachprobleme, die nach dem bevorstehenden Beitritt Sloweniens zur EU verschärft werden können (freier Waren-, Personen-, Leistungs- und Kapitaltransfer), den Beschluss zur Gründung des Urad za slovenski jezik (Amt für die slowenische Sprache) gefasst (vgl. Institutionen). Die Wirksamkeit des Amtes wird weitgehend davon abhängen, ob es sich bei seiner Tätigkeit auf das Gesetz wird stützen können, dessen Entwurf bereits 1996 angefertigt worden ist und das die Lücken in der gegenwärtigen Gesetzgebung zu füllen versucht (einige der jetzt geltenden Gesetze sprechen überhaupt nicht über den Gebrauch des Slowenischen, z. B. das Vereinsgesetz; andere definieren keine Verantwortung, Kontrolle und Sanktionen für eventuelle Gesetzesverletzungen u. Ä.). Im Gesetzesvorschlag werden positive Anregungen zum Gebrauch und zur Kultivierung des Slowenischen nachgeschoben, z. B. die Beratungsrolle des Sprachamtes. Das Gesetz sieht für das Amt auch einige formale Bevollmächtigungen vor, gleichzeitig aber dämmt es die Möglichkeit unzulässiger Vorgehensweisen ein, indem es ausdrücklich jeden Eingriff in die Bereiche der Wortkunst, der Liturgie und der privaten Verständigung als auch das selbständige Beurteilen von inhaltlichen Problemen der Sprachnorm untersagt. Letzteres soll in den Händen der SAZU (Slowenische Akademie der Wissenschaften und Künste) und anderer Wissenschaftseinrichtungen oder einzelner angesehener Verfasser bleiben, deren Kodifizierungsvorschläge von der Fachöffentlichkeit und der Schulbehörde angenommen wurden.
 DatumNovember 2000

·GesetzÖsterreichischer Staatsvertrag
 ErklärungIm Artikel 7 des unterzeichneten Staatsvertrages wurde der slowenischen Volksgruppe in Kärnten eine völkerrechtliche Grundlage für Minderheitenschutz und Minderheitenförderung geschaffen. So bekam die Volksgruppe den Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen. Nach der Unterzeichnung des Österreichischen Staatsvertrages und dem Abzug der Besatzungssoldaten wurde die obligatorische Zweisprachigkeit an den Südkärntner Schulen auf Druck wiedererstandener deutschnationaler Organisationen aufgehoben. (Vgl. Burgenländisch-Kroatisch).
 DatumAm 15. Mai 1955

·GesetzDas Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten
 ErklärungAn jenen Volksschulen, die zu Beginn des Schuljahres 1958/59 den zweisprachigen Unterricht erteilten, und an jenen Hauptschulen, an denen Slowenisch als Pflichtfach angeboten wurde, hat nun das Kind das Recht, "die deutsche und die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu verwenden oder diese in einem Pflichtgegenstand zu erlernen, wenn dies der Wille seines gesetzlichen Vertreters ist". Im Schuljahr 1988/89 wurde dieses Minderheiten-Schulgesetz reformiert, indem man zu einem die Klassentrennung und zu anderem einen Zweitlehrer einführte.
 DatumAm 19. März 1959

·GesetzDas österreichische Volksgruppengesetz
 ErklärungIm Mittelpunkt stand die Förderung der slowenischen Minderheit, die Errichtung des Volksgruppenbeirates. Es galt als gesetzliche Voraussetzung für die geheime Erhebung der slowenischen Sprache, die am 14. November 1976 unter Protest und Boykott der Slowenen durchgeführt wurde. Jedoch wurde der Geltungsbereich des Gesetzes im Laufe der Zeit eingeschränkt.
 DatumAm 7. Juli 1976